Markthändler auf Rädern drohen unzumutbare Belastungen

Die Bundesregierung hat entsprechend der neuen EU-Arbeitszeitrichtlinie auch die deutsche Fahrpersonalverordnung an die neuen Arbeitszeitbestimmungen anzupassen.

In diesem Zusammenhang sollen bisherige Ausnahmetatbestände wegfallen, die Händlern mit mobilen Verkaufswagen eine Freistellung von den Regelungen der Fahrpersonalverordnung ermöglichten. Damit würden sich die Händler mit mobilen Verkaufswagen mit Regelungen konfrontiert sehen, die ihnen nur eine tägliche Arbeitszeit von durchschnittlich 9 Stunden ermöglichten. Zudem käme eine arbeitszeit- und kostenaufwendige Nachweisführung über den Verlauf der täglichen Arbeit auf die Verkaufswagenfahrer zu.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 sollen die Sozialvorschriften im europäischen Straßenverkehr harmonisiert werden. Hauptanliegen dieser Verordnung ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit im Personen- und Güterverkehr durch Verbot der Überlastung von Kraftfahrern. In den bisherigen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten waren die Fahrer von eigens für Verkaufszwecke umgebauten Fahrzeugen ausgenommen. Zwar ist die Arbeitszeitbelastung dieser in der Regel selbstfahrenden Unternehmer durch das Anfahren verschiedener Verkaufsorte pro Tag sehr hoch, jedoch ist durch die relativ kurzen Fahrstrecken die Verkehrssicherheit trotzdem im erforderlichen Maße gewährleistet. In die nach der EU-Verordnung erforderliche Neufassung der deutschen Fahrpersonalverordnung (FPersV) sollen Markthändler nicht mehr unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Das würde bedeuten, dass sich auch diese Unternehmer künftig ein kostenaufwendiges digitales Kontrollgerät in ihren Lkw, wenn dieser mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht aufweist, einbauen lassen müssten. Kosten für die Software und das Problem, in den Fahrpausen „ruhen“ zu müssen und keinen Verkauf mehr durchführen zu können, werden bei zahlreichen Unternehmen zur Aufgabe dieser ohnehin schon schwierigen Existenz führen. `Es kann nicht angehen, dass Berufsgruppen, bei denen das Führen eines Lkws nicht zur überwiegenden Haupttätigkeit gehört, Berufskraftfahrern, die eine wesentlich höhere Konzentrationsleistung aufbringen müssen, gleichgesetzt werden`, so Ulrich Unger, stellvertretende Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin.
Die IHK zu Schwerin wird sich deshalb speziell um die Beibehaltung der für mobile Verkaufswagen erforderlichen Ausnahmetatbestände einsetzen.

Nach oben scrollen