Unternehmen können auf zivilrechtlichen Forderungen sitzen bleiben und damit viel Geld verlieren, wenn sie nicht bis zum Jahresende gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
`In vielen Fällen fällt nämlich der letzte Tag der Verjährungsfrist auf den 31. Dezember eines jeden Jahres,` weist IHK-Hauptgeschäftsführer Klaus-Michael Rothe auf das Problem hin.
Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt. Das Gesetz legt in den meisten Fällen der dreijährigen Regelverjährungsfrist den Beginn auf das Ende des Jahres fest, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Beispiel: Die Kaufpreiszahlung war am 30.08.2005 fällig geworden. Die Verjährungsfrist für die Kaufpreisforderung begann am 31.12.2005 und endet nach drei Jahren, also am 31.12.2008.
Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn sind, dass der Gläubiger von den anspruchbegründeten Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis hat bzw. sie hätte kennen müssen. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen verjähren die Ansprüche aber spätestens in zehn bzw. 30 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs bzw. dem schadensauslösenden Ereignis. Neben Sonderregelungen für Verjährungsfristen bspw. im Erb- und Familienrecht gibt es wichtige Ausnahmen von der dreijährigen
Regelverjährung im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438 Abs. 1, 634 a Abs. 1 BGB).
Verjährung rechtzeitig hemmen
Damit die Gläubiger der zum Jahreswechsel drohenden Verjährung nicht ausgesetzt sind, müssen sie der Verjährung entgegentreten. So kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden, beispielsweise, wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs
belegt werden kann.
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, beispielsweise die Klageerhebung. Auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt.
Die Hemmung endet in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch ein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der
Verjährung.
Die wichtigsten zivilrechtlichen Verjährungsfristen
Stichwort
Forderungsart
Verjährt in/Fristbeginn
Gesetzliche Regelung
Ärzte
Honorare
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Arbeiter
Lohnforderungen
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Gastwirte
Anspruch aus Speisen und Wohnungen an Gäste
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Handelsvertreter
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Aber Ausschlussfrist für Ausgleichsanspruch
1 Jahr nach Vertragsende
89 b HGB
Handwerker
Ansprüche derselben bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Kaufleute
Ansprüche bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Landwirte
Ansprüche derselben aus Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalt des Schuldners erfolgte
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Mängel
Gewährleistung beim Kauf von Bauwerken
5 Jahren/Ablieferung
438 BGB
Gewährleistung beim Kauf sonstiger Sachen
2 Jahren/Übergabe
438 BGB
Gewährleistung bei Herstellung von Bauwerken
5 Jahren/Abnahme des Werkes
634 a BGB
Gewährleistung für Werksarbeiten an einer Sache
2 Jahren/Abnahme des Werkes
634 a BGB
Gewährleistung für sonstige Werkvertragsleistungen
3 Jahren/Abnahme des Werkes
634 a BGB
Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen des Mangels bei Kauf und Werkvertrag
3 Jahren/mit Übergabe bzw. Ablieferung
438, 634 a, 195 BGB
Miete
Rückstände
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Gewerbliche Vermietung beweglicher Sachen
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Mieter
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
6 Monaten/mit Beendigung des Mietverhältnisses
548 BGB
Pacht
Rückstände
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Pfandgläubiger
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
6 Monaten/Erlöschen des Pfandrechtes
1226 BGB
548 BGB
Rechtsanwälte
Gebühren und Auslagen
3 Jahren/Jahresschluss
195 BGB
Schadensersatz
Schadensersatzansprüche, soweit nicht gesetzlich gesondert geregelt
3 Jahren/Jahresschluss
199 BGB
Titel z. B. Urteile, Gerichtsbeschlüsse, Schiedssprüche, Vollstreckungsurkunden, vollstreckbare Vergleiche
30 Jahren/Anspruchsentstehung
197 BGB
Vermieter
Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache
6 Monaten/mit Rückerhalt der Sache
548 BGB
Verpfänder
Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Pfandes
6 Monaten/Rückgabe des Pfandes
1226 BGB
548 BGB
Zinsen
Rückstände
3 Jahren/Jahresabschluss
195 BGB