Kaufmännische Krankenkasse (KKH) informiert

Gesetzliche Kassen zahlen Eltern Kinderkrankengeld

Schwerin, 19.08.2008 – Die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) weist darauf hin, dass Eltern bei Erkrankung ihrer Kinder Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen können. „Für Kinder bis zu einem Alter von zwölf Jahren zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Kinderkrankengeld. Dieses Geld soll die unbezahlte Freistellung der Eltern bei Krankheit der Kinder ausgleichen helfen“, so Sven Gäsert, Leiter des KKH-Servicezentrums in Schwerin.

Das Kinderkrankengeld macht in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens aus, im Höchstfall 90 Prozent des Nettoverdienstes. Aus dem Krankengeld zu zahlende Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung übernehmen die Kassen mindestens zur Hälfte. „Diese besonders familienfreundliche Leistung ist ausschließlich bei gesetzlichen Krankenversicherungen zu erhalten“, betont Gäsert.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Krankheitsfall des Kindes zur Freistellung verpflichtet. Für jedes Kind erhält jedes Elternteil zehn Tage pro Kalenderjahr, jedoch insgesamt maximal 25 Tage. „Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Anzahl auf 20 Tage pro Kind“, erklärt der Leiter des KKH-Servicezentrums in Schwerin.

Grundsätzlich kann jeder gesetzlich versicherte Arbeitnehmer das Kinderkrankengeld beantragen, sofern ein Attest vom Arzt vorliegt. Außerdem muss das Kind entweder selber oder über einen Elternteil gesetzlich krankenversichert sein. Kinderkrankengeld gibt es allerdings nicht, wenn auch ein anderes Familienmitglied die Zeit und die Möglichkeit hätte, sich um das kranke Kind zu kümmern.

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