Neuer Arzt – alte Krankengeschichte: Krankenakten und alte Befunde sind hilfreich

KKH gibt Tipps zu Aufbewahrung, Einsicht und Eigentumsrechten von Befunden

Wer den Arzt wechselt, umzieht oder zum Facharzt muss, ist bei der Schilderung seiner Krankengeschichte häufig gezwungen, bei Null zu beginnen. „Problematisch ist hierbei, dass Patienten in der Regel medizinische Laien sind und konkrete Zusammenhänge oft nicht adäquat wiedergeben können“, erklärt Sven Gäsert, Leiter des Serviceteams der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) in Schwerin. „Wir empfehlen daher auch unseren Versicherten, alte Befunde und Krankenunterlagen mit zu neuen Ärzten zu nehmen. Sie können für die weitere Behandlung eine große Hilfe sein und vermeiden unnötige Doppeluntersuchungen.“ Die KKH informiert, was es für Patienten bei der Einsicht in ihre Krankenakten zu beachten gibt und wie es sich mit den Eigentumsverhältnissen bei Röntgenbildern, Laborberichten und anderen Befunden verhält.

Aufbewahrungsfristen
Ärztliche Aufzeichnungen müssen nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre aufgehoben werden. Eine längere Aufbewahrung ist nötig, wenn es sich um eine Strahlenbehandlung handelt oder ein Geburtsschaden vorliegt. Gäsert: „In der Regel werden die Unterlagen dann sogar 30 Jahre aufbewahrt.“

Eigentumsverhältnisse
Bei niedergelassenen Ärzten stehen die Krankenunterlagen sowie Röntgenbilder, Laborbefunde und Facharztberichte in der Regel im Alleineigentum des Arztes. In Krankenhäusern können sie auch Eigentum des Klinikums sein. Der Patient hat jedoch einen Informationsanspruch. „Er muss darüber informiert werden, welche Daten und Befunde über ihn festgehalten werden“, sagt Gäsert von der KKH. Originalunterlagen muss der Arzt seinem Patienten nicht zur Verfügung stellen. Jedoch haben die Patienten ein Recht auf Einsicht in die Akte und Anfertigung von Fotokopien, so Gäsert. Kopien müssen dem Arzt dann gegebenenfalls bezahlt werden. Entbindet der Patient seinen erstbehandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so dürfen auch Fachärzte oder weitere Therapeuten die Unterlagen, Befunde und Röntgenbilder erhalten. In manchen Fällen reicht allerdings ein Telefonat unter den Medizinern oder ein Arztbrief aus. Im Gespräch mit dem Arzt kann der Patient auch den Wunsch äußern, dass er bei einem solchen Telefonat dabei ist.

Einsichtsrechte
Gemäß einschlägiger Rechtsprechung ist das Einsichtsrecht auf konkrete naturwissenschaftliche Befunde und die Aufzeichnung über Behandlungsmaßnahmen beschränkt. Gemeint sind Angaben zu Medikamenten, Operationsberichte und Fieberkurven, EKGs, EEGs, Computeraufzeichnungen, Röntgenaufnahmen sowie Laborbefunde. Dagegen darf der Arzt Einblicke in Aufzeichnungen mit subjektiver Wertung, die Wiedergabe persönlicher Eindrücke oder emotionaler Bemerkungen über die Patienten verweigern.

Informationsanspruch
Alle Patienten haben das Recht zu erfahren, welche Leistungen der Arzt mit den Krankenkassen abrechnet. „Spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden, kann sich laut Sozialgesetzbuch jeder Patient bei seinem Arzt über die abgerechneten Leistungen informieren“, erklärt Gäsert von der KKH in Schwerin. Unabhängig davon kann jeder Patient einmal im Quartal bei seinem Arzt Informationen zu den abgerechneten Leistungen erhalten. Möchte der Versicherte in jedem Quartal unterrichtet werden, so kann der Arzt eine Aufwandspauschale von einem Euro erheben.

Auch die Abrechnung für Klinikaufenthalte kann der Patient vier Wochen nach Ende der Behandlung einsehen. Gesetzlich Versicherte können zudem einmal im Jahr auch von ihrer Krankenkasse über die abgerechneten Leistungen von Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten, Sanitätshäusern und anderen Leistungserbringern im vergangenen Geschäftsjahr informiert werden. Gäsert: „Die Krankenkassen holen diese Informationen für ihre Versicherten dann extra bei den Kassenärztlichen Vereinigungen ein.“ Die Kasse leitet die konkreten Abrechnungsdaten dann an die Versicherten weiter.

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