Osterzeit – Osterfeuerzeit

Osterzeit ist vielerorts auch Osterfeuerzeit:  In Norddeutschland und weiten Teilen Mitteldeutschlands werden Osterfeuer in Norddeutschland am Sonnabend vor Ostern entzündet.

Doch bevor ein Osterfeuer lodert, sollten einige Regeln eingehalten werden. Osterfeuer dürfen nicht dafür missbraucht werden, um Grünschnitt aus dem Garten oder andere Abfälle zu verbrennen. Im Vordergrund steht das gesellige Beisammensein und das Feiern des beginnenden Frühjahres. Entgegen der langläufigen Meinung erteilen weder die Berufsfeuerwehr noch die Stadtwirtschaftlichen Dienstleistungen (SDS) eine Genehmigung. Folgende Hinweise sind deshalb zu beachten:

1. Die allgemeinen Sicherheitsregeln für offene Feuerstellen sind zu beachten. Brauchtumsfeuer tragen öffentlichen Charakter. Osterfeuer sollten zentral organisiert werden, damit nicht jeder sein eigenes Osterfeuer im Garten durchführt.

2. Osterfeuer sind nur in der Zeit von Karfreitag bis Ostermontag zulässig.
Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden – in der Regel bis 24.00 Uhr – abgebrannt sein. Ein weiter dahin schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.

3. Ein Zuwiderhandeln kann ein Ordnungsstrafverfahren wegen unzulässiger Abfallbeseitigung nach sich ziehen.

Bedacht werden sollte auch, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, jeder eingehenden Brandmeldung nachzugehen. Eine vorherige Information der Leitstelle kann diesen Grundsatz nicht aufheben, wenn außen stehende Bürger das Feuer für einen Brand oder für eine unrechtmäßige Handlung halten.

Allgemeine Sicherheitsregeln für offene Feuerstellen zum Beispiel Osterfeuer

§ 22 BrSchG M-V
Brandschutzgerechtes Verhalten

Jeder hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Brände verhindert werden und entstandene Brände schnell bekämpft werden können.

Die allgemeinen Verhaltensanforderungen im Brandschutz sind für alle Bürger verbindliche Mindestanforderungen.

Offene Feuerstellen im Freien

Offene Feuerstellen sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen können.
Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Offene Feuerstellen müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu angrenzenden Gebäuden und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 100 Meter Entfernung haben.

In Abhängigkeit von der Größe der Feuerstelle ergeben sich folgende Sicherheitsabstände als Richtwert:

50 Meter zu Wohngebäuden
100 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen
100 Meter zu Energieversorgungsanlagen (Gasleitungen, Öllager, Tankstellen)
40 Meter zu  Baumbeständen, Büschen, Hecken

In allen anderen genannten Fällen sind mindestens 100 m als Sicherheitsabstand einzuhalten

Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von mindestens einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten.

Der/Die  für das Feuer Verantwortliche muss in der Lage sein, dass Feuer umgehend zu löschen, wenn das erforderlich werden sollte. Die dazu erforderlichen Geräte und Löschmittel (Schaufel, Handfeuerlöscher, Eimer mit Wasser) müssen vor Ort bereit gehalten werden.

Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl u.ä.) und anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt und unterhalten werden.

Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.

Offene Feuerstellen sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen.

Bei Windstärke 5 und mehr darf das Feuer nicht entzündet werden.

Um im Gefahrenfall einen Notruf absetzen zu können, muss eine Meldemöglichkeit (Telefon, Handy) in der Nähe vorhanden sein.

Umweltschutz

Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, wie z.B. Gartenrückstände, Laub, Sperrmüll und wieder verwendbaren Wertstoffen ist in der Landeshauptstadt Schwerin verboten (Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin, § 15 Abs. 3). Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine          unzulässige Immission von Schadstoffen in die Luft erfolgt  (z.B. unbehandeltes Holz).

Das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe) ist verboten.

Größere Mengen von Brennmaterial sind vor dem Abbrennen nochmals umzuschichten, da die aufgehäuften Materialien bevorzugte Rückzugs- und Nistmöglichkeiten für viele Tierarten sind. Diese Maßnahme gibt ihnen die Möglichkeit zu flüchten.

Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit entstehen.

Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.

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