Verschärfte Gesetzeslage für Umbauten an Bootshäusern und Bootsschuppen

Nachweis einer eigenen Zuwegung erforderlich

Dr. Guenter ReinkoberZahllose Bootshäuser säumen die Ufer der Schweriner Seen. Es finden sich reetgedeckte Einzelhäuschen und vor allem die Schwerin typischen Reihenhaus-Bootsanlagen. Allein Letztgenannte bieten etwa 2000 Liegeplätze unter Dach. Doch der Zahn der Zeit nagt an manchen der hölzernen Bauten, die zumeist Anfang der 1970er-Jahre entstanden. Und so wird vielerorts gewerkelt. Gut beraten ist allerdings, wer zuvor einen Blick in die neue Landesbauordnung wirft. Was sich konkret geändert hat und was zu beachten ist, darüber sprach unsere Redaktion mit Dr. Günter Reinkober, dem stellvertretenden Amtsleiter für Bauen, Denkmalpflege und Naturschutz.

Frage: Herr Dr. Reinkober, der Landtag hat auch die Gesetzeslage für Bootshäuser und Bootsschuppen verschärft. So müssen Besitzer, die baugenehmigungspflichtige Änderungen an ihrem Haus vornehmen, einen Nachweis erbringen, dass von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis hin zum Bootshaus oder -schuppen eine auf Dauer gesicherte Erschließung vorhanden ist. Warum und was heißt dies konkret?

Dr. Reinkober: Die Erfahrung lehrt uns leider, dass Brände mit überschlagenden Flammen schon öfter ganze Anlagen zerstört haben. Insofern ist es dringend geboten, dass die Rettungskräfte, wie die Feuerwehr, möglichst nahe an jedes einzelne Bootshaus gelangen. Deshalb schreibt der Gesetzgeber nunmehr vor, dass, sobald an einem Bootshaus oder einem Bootsschuppen genehmigungspflichtige Umbauarbeiten beginnen, die Erschließung mit einer eigenen Zuwegung nachzuweisen ist. Dies ist auch aus versicherungstechnischen Gründen für den Eigentümer bzw. jeden Verein geboten. Ein zweiter Hinweis ist wichtig: Führt der Weg über Grundstücke Dritter, so kann eine Baugenehmigung übrigens nur dann erteilt werden, wenn der jeweilige Eigentümer, über dessen Areal der Weg führt, eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Baubehörde abgibt. Andernfalls besteht kaum Aussicht auf Erhalt einer Baugenehmigung.

Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen Bootshaus und Bootsschuppen?

Dr. Reinkober: Ja. Ein Bootsschuppen ist mit einer Garage auf dem Land vergleichbar: Er verfügt über keinen Aufenthaltsraum. Er gilt bereits dann als baurechtlich erschlossen, wenn die Zuwegung dauerhaft gesichert ist. Ein Bootshaus verfügt dahingegen über Aufenthaltsräume und entspricht einem Wochenendhaus auf dem Land. Sein Erschließungsbedarf ist entsprechend höher: Neben dem Weg, der für Feuerwehrfahrzeuge geeignet sein muss, sind insbesondere die Schmutzwasserent- sowie die Trinkwasserversorgung dauerhaft zu sichern.

Frage: Für den Laien ist es oft schwierig zu unterscheiden, zwischen baugenehmigungsfreien Verschönerungsarbeiten und der Pflicht, sich eine Baugenehmigung einzuholen. Können Sie dies einmal an Beispielen erläutern?

Dr. Reinkober: Gern. Generell ist das Instandhalten von Gebäuden baugenehmigungsfrei, solange nicht in die Statik eingegriffen wird. Ich denke dabei beispielsweise an das Auswechseln schadhafter oder maroder Bauteile wie Fenster. Die Grenze ist überschritten, wenn jemand größere Fenster einbaut oder ein marodes Bootshaus ganz abbricht – selbst wenn er dieses in gleicher Größe, Art und Weise wiedererrichtet.

Frage: Für das Letztgenannte wäre eine Genehmigung der Baubehörde nötig?

Dr. Reinkober: Richtig. Jegliche bauliche Erweiterungen und die Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig, das heißt ein Bauantrag ist zu stellen. Beispiele hierfür sind der Anbau von Balkonen an ein Bootshaus, die Verlängerung der Bootsgarage oder der Bau von weiteren Gebäudeteilen wie etwa eine überdachte Terrasse. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn ein bislang als Lager- oder Abstellfläche genutzter Bereich innerhalb des Gebäudes zu einem Aufenthaltsraum umgebaut werden soll. Voraussetzung für eine genehmigungsfähige Änderung ist allerdings, dass es sich um eine legale bauliche Anlage handelt, die nämlich nur dann *Bestandschutz“ genießt. Die Baubehörde kann also den Nachweis der Genehmigung fordern, die das Gebäude einst legalisierte. Der Bauherr ist hier in der Bringepflicht. Kann eine solche Genehmigung nicht vorgelegt werden, müssen wir die bauliche Anlage in seiner Gesamtheit neu beurteilen. Im seltenen Einzelfall kann sogar der Abriss verfügt werden, beispielsweise aus Sicherheitsgründen, wenn der Mindestabstand zwischen Gebäuden nicht gegeben ist.

Frage: Zu zahlreichen Bootshäusern gehören Bootsstege, manch einer wünscht sich sogar eine Wasserterrasse. Wie verhält es sich damit?

Dr. Reinkober: Kleine Stege zum Anlegen nur weniger kleiner Boote bedürfen nicht der Baugenehmigung, gleichwohl müssen sie vereinbar mit den Vorschriften des Natur-, Wasser- und des Wasserverkehrsrechtes sein.
In der Regel werden schriftlich zu beantragende Befreiungen, Ausnahmen, Erlaubnisse oder Genehmigungen bei den zuständigen Behörden notwendig.
Wasserterrassen sind keine Stege und damit baugenehmigungspflichtig. Sie sind als nicht notwendig – und damit in der Regel als unzulässig zu beurteilen. Denn die Erholungsfunktion steht bei Bootshäusern und Bootssschuppen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bootsnutzung, die anderswo nicht möglich ist.

Frage: Sie sprachen eingangs vom Brandschutz und den Problemen damit.
Gibt es überhaupt die Möglichkeit ein Bootshaus neu zu bauen?

Dr. Reinkober: Bootshäuser und Bootsschuppen zählen insbesondere wegen des üblichen Umgangs mit leicht entzündbaren Stoffen, etwa beim Betanken von Booten, zu den so genannten Sonderbauten. Der Abstand zwischen einzelnen Bootshäusern mit Reetdach muss nach den heutigen Vorschriften mindestens 24 Meter betragen. Erfolgt eine besondere Dachausbildung mit harter Bedachung kann dieses Maß gemindert werden. Vor diesem Hintergrund ist der Wiederaufbau maroder Bootshäuser und- schuppen annähernd ausgeschlossen, wenn sie den vorgenannten Abstand zum nachbarlichen Bootshaus nicht einhalten.
Gleiches gilt für den Neubau von Bootshäusern und Bootsschuppen. Ein solcher Bau würde die Eigenart der Wasserlandschaft verändern, diese zersiedeln und die Gewässerfläche verkleinern. Dies ist zumeist nicht im Sinne der Allgemeinheit. In den vergangenen zehn Jahren gab es daher auch nur einen einzigen Neubau eines Bootshauses im Gebiet der Landeshauptstadt.

Kontakttelefon: (0385) 545-2543
Gesetzestext im Internet unter: www.vm.mv-regierung.de/arbm/pages/BO_LBauO_M-V.htm

Foto: Stadt

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